Nach der Rückkehr ins Zuhause eine verwüstete Wohnung vorzufinden, sorgt bei den Betroffenen zunächst einmal für ungläubiges Entsetzen und starke Beklemmung. Es kommt jetzt darauf an, die richtigen Schritte vorzunehmen, um den bereits entstandenen Schaden so gut wie möglich zu begrenzen:
- die Polizei benachrichtigen
- die Versicherung informieren
- keine Veränderungen am Tatort vornehmen
- Fotos machen und gestohlene Dinge auflisten
- EC-Karten, Kreditkarten, SIM-Karten etc. sperren
1. Meldung bei der Polizei
Die 110 zu wählen, ist in diesem Fall absolut legitim. Die Mitarbeiter der Notrufzentrale werden erste Fragen stellen und schnellstmöglich Kollegen zum Tatort schicken, damit diese sich ein Bild machen und die Strafanzeige aufnehmen können.
Die Polizei wird vor Ort prüfen, wo und wie die Täter ins Haus gelangt sind und was beschädigt wurde. Weiterhin werden die Mitarbeiter um eine Stehlgutliste sowie um eine möglichst exakte Beschreibung der entwendeten Gegenstände bitten. Wurden die Einbrecher noch gesehen? Wie viele waren es, wie sahen sie aus und wie waren sie gekleidet? Sind sie mit einem Fahrzeug geflüchtet? Um was für ein Fahrzeug handelte es sich? Wurde Typ, Farbe und vielleicht sogar das Kennzeichen erkannt? |
So geht die Polizei im Einzelnen vor
Sobald der Anruf des Geschädigten bei der Polizeidienststelle eingegangen ist, macht sich eine Streife auf den Weg zum Tatort, um den Fall und die Strafanzeige aufzunehmen. Im nächsten Schritt wird der Fall an die Kriminalpolizei weitergereicht, die wiederum die Spurensicherung beauftragt.
In der Regel wird die Spurensicherung erst am folgenden Tag aktiv; bis dahin sollte der Tatort möglichst nicht verändert werden. Der Geschädigte sollte also nichts berühren, nicht aufräumen und alles so lassen, wie er es vorgefunden hat. Eigene Fotos und Videos vom Tatort sind selbstverständlich möglich und werden auch gern von den ermittelnden Beamten gesichtet. Sie erlauben jedoch nicht das Aufräumen und Putzen!
Je nach Situation beraten die Polizeibeamten den Geschädigten hinsichtlich des weiteren Vorgehens und halten ihn in vielen Fällen gern auf dem Laufenden ihrer Ermittlungen.
In der Regel wird die Spurensicherung erst am folgenden Tag aktiv; bis dahin sollte der Tatort möglichst nicht verändert werden. Der Geschädigte sollte also nichts berühren, nicht aufräumen und alles so lassen, wie er es vorgefunden hat. Eigene Fotos und Videos vom Tatort sind selbstverständlich möglich und werden auch gern von den ermittelnden Beamten gesichtet. Sie erlauben jedoch nicht das Aufräumen und Putzen!
Je nach Situation beraten die Polizeibeamten den Geschädigten hinsichtlich des weiteren Vorgehens und halten ihn in vielen Fällen gern auf dem Laufenden ihrer Ermittlungen.
2. Information an die Versicherung
Der Schadensfall, der durch den Einbruch entstanden ist, ist der Hausratversicherung unverzüglich zu melden. Sind alle benötigten Unterlagen gesammelt, beginnt die Bearbeitung des Versicherungsfalles.
Tipp:
Im Falle eines Diebstahls ist für die Versicherung eine Wertgegenstandsliste äußerst hilfreich. Sie muss allerdings bereits im Vorfeld erstellt worden sein. Nach dem Einbruch wird nur noch eine Stehlgutliste akzeptiert. Darin ist möglichst genau zu dokumentieren, was gestohlen wurde. |
Die Versicherung benötigt vom Geschädigten unterschiedliche Dokumente:
- Eine Liste aller Gegenstände, die gestohlen oder gestört wurden, inklusive der Kaufbelege,
- gegebenenfalls das Wertgutachten eines Sachverständigen für Kunstwerke, Bilder, Teppiche und andere hochwertige Gegenstände,
- genaue Angaben zum Schadentag, Schadenort und zum Geschehen,
- Informationen über vorhandene Einbruchsspuren,
- das Aktenzeichen der Polizei,
- gegebenenfalls Fotos vom Tatort und der Beschädigungen sowie - falls vorhanden - von den gestohlenen Gegenständen und
- die Schadens- oder Vertragsnummer, die bei der Schadensmeldung vergeben wurde.
Wichtig: Die Beweislast liegt immer beim Versicherten. Die Kaufbelege dienen als Nachweis, dass es sich bei den gestohlenen Gegenständen tatsächlich um das Eigentum des Geschädigten handelt. Das Aktenzeichen der Polizei gilt als Nachweis, dass ein Diebstahl tatsächlich vorliegt. Kann der Geschädigte zum Beispiel Kaufbelege nicht vorlegen, hat die Versicherung das Recht, die Auszahlung der geforderten Summe ganz oder in Teilen zu verweigern. In diesem Fall können Fotos und Aussagen von Zeugen hilfreich sein.
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Wichtig: Der Versicherung kommt es nicht nur darauf an, was gestohlen wurde. Sie wird darüber hinaus prüfen, wie hoch das Risiko war, dass die Gegenstände entwendet werden konnten. Lagen sie offen herum und waren Fenster und Türen nicht sicher verschlossen, handelt es sich in der Regel um grobe Fahrlässigkeit; und die Versicherung wird die Summe maximal anteilig auszahlen. |
Tipp:
Tresore für Wertgegenstände werden in Sicherheitsstufen und Brandschutzklassen eingeteilt. Je höher die Sicherheitsstufe des Tresors, desto höher wird die ausgezahlte Versicherungssumme sein. |
Dauer der Schadensregulierung
Nachdem der Versicherungsfall gemeldet wurde und dem Versicherer alle benötigten Unterlagen vorliegen, beginnt dort die Bearbeitung des Falles. Die Regulierung des Schadens und die Auszahlung der Versicherungssumme benötigt daher Zeit, die von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann. In dringenden Fällen ist die Versicherung eventuell bereit, eine Vorab-Teilauszahlung zu leisten, damit notwendige Gegenstände zeitnah neu angeschafft werden können.
Vorgehen bei einem versuchten Einbruch
Nicht jeder Einbruch gelingt - zum Glück! Dennoch können Spuren des versuchten Eindringens zu finden sein. So sind zum Beispiel Türen oder Fenster deutlich beschädigt. Bei einem versuchten Einbruch liegt es im Ermessen des Geschädigten, ob er diesen der Polizei und Versicherung meldet.
Die Wahrscheinlichkeit, dass die Polizei den Täter fassen kann, ist sehr gering. Hat der Einbruchsversuch darüber hinaus keine schwerwiegenden Schäden verursacht, kann gegebenenfalls auf einen Schadensersatz durch die Versicherung verzichtet werden. Sinnvoll ist aber in jedem Fall die Überprüfung der präventiven Sicherheitsmaßnahmen. Auch das Anlegen einer umfassenden Wertgegenstandsliste ist empfehlenswert; die Wertgegenstände selbst sollten unbedingt in einem Schutzschrank aufbewahrt werden.
Die Wahrscheinlichkeit, dass die Polizei den Täter fassen kann, ist sehr gering. Hat der Einbruchsversuch darüber hinaus keine schwerwiegenden Schäden verursacht, kann gegebenenfalls auf einen Schadensersatz durch die Versicherung verzichtet werden. Sinnvoll ist aber in jedem Fall die Überprüfung der präventiven Sicherheitsmaßnahmen. Auch das Anlegen einer umfassenden Wertgegenstandsliste ist empfehlenswert; die Wertgegenstände selbst sollten unbedingt in einem Schutzschrank aufbewahrt werden.